Arzneimitteleinsatz bei deinem Pferd

Lieber Pferdebesitzer,


Du hast im Anhang „Arzneimittelbehandlung“ des Equidenpasses deines Pferdes
– keinen Eintrag gemacht oder
– erklärt, dass dein Pferd zu Schlachtung bestimmt ist oder
– keinen Equidenpass zu Behandlung deines Pferdes vorgelegt.

Damit gilt Dein Pferd als lebensmittellieferndes Tier.

Als Verbraucher erwarten wir alle, dass unsere Lebensmittel frei von Arzneimittelrückständen sind – so gilt das auch für Produkte, die aus geschlachteten Pferden erzeugt werden. Deshalb unterliegt Dein Pferd den strengen EU-Bestimmungen zur Anwendung von Arzneimitteln an lebensmittelliefernden Tieren.

Wir behandeln keine lebensmittelliefernden Tiere.

 

Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt

Möchtest du, dass wir dein Pferd behandeln, besteht für jederzeit die Möglichkeit, im Anhang „Arzneimittelbehandlung“ des Equidenpasses zu erklären, dass dein Pferd als „definitiv nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wird“. Anschließend ist die Statusänderung dem Verband anzuzeigen, der den Equidenpass deines Pferdes ausgestellt hat. Wir nehmen dann eine Kopie des Anhanges „Arzneimittelbehandlung“ in die Patientenakte deines Pferdes auf.

 

Deine Entscheidung

Die Entscheidung „Zur Schlachtung bestimmt“ oder „Nicht zur Schlachtung bestimmt“ solltest du gut durchdenken. Im Folgenden sind die Vor- und Nachteile beider Entscheidungen aufgeführt:

 

Vorteile „Nicht zur Schlachtung bestimmt“

  • Das Pferd darf mit allen zur Verfügung stehenden Wirkstoffen behandelt werden, das heißt, die Wirkstoffe müssen nicht speziell für Pferde oder lebensmittelliefernde Tiere zugelassen sein.
  • Tierärztliche Eintragungen in den Equidenpass über Arzneimittelanwendungen und Wartezeiten entfallen. Dadurch reduziert sich der bürokratische Aufwand. Außerdem muss nach Vorlage und Überprüfung bei der ersten Behandlung der Equidenpass nicht bei jeder Behandlung vorliegen.
  • Die Pflicht des Tierhalters, ein Bestandsbuch zu führen, in dem die entsprechenden Abgabebelege über fünf Jahre einzusehen sein müssen, entfällt. Auch der Tierarzt ist nicht zum Ausstellen von Abgabebelegen verpflichtet.
  • Wir können dein Pferd behandeln 😉

 

Nachteile „Nicht zur Schlachtung bestimmt“

  • Die Entscheidung ist verbindlich. Eine Änderung in „Schlachtpferd“ ist nicht möglich. Daraus ergeben sich eventuelle Probleme beim Verkauf.
  • Der Eigentümer verliert die alleinige Entscheidungshoheit, für das Töten (Notschlachten) des Pferdes sind ein vernünftiger Grund und das Einverständnis des Tierarztes notwendig.
  • Für die Beseitigung von Pferdekadavern werden von den Tierkörperbeseitigungsanlagen Gebühren erhoben. Derzeit (Stand 10/2022) kostet die Beseitigung eines Pferdekadavers nach Auskunft der RENDAC, die für die Tierkörperbeseitigung im Kreis Gütersloh zuständig ist, 89,55€ plus Mehrwertsteuer.

 

Vorteile „Zur Schlachtung bestimmt“

  • Der Pferdebesitzer kann allein entscheiden, wann sein Pferd geschlachtet werden soll. Das Angeben eines vernünftigen Grundes entfällt. Er ist aber auf der anderen Seite nicht zu einer Schlachtung verpflichtet, sondern kann das Pferd, beim Vorliegen eines vernünftigen Grundes, auch einschläfern lassen.
  • Der Status kann jederzeit in „Nicht zur Schlachtung bestimmt“ geändert werden.

 

Nachteile „Zur Schlachtung bestimmt“

  • Arzneimittel, die nicht in den Anhängen I bis III der Verordnung 2377/90 (EWG) aufgeführt werden, können nicht (Anhang IV der Verordnung 2377/99 (EWG)) oder nur in Ausnahmefällen (Therapienotstand) verabreicht werden. Dazu muss der Besitzer zuvor schriftlich sein Einverständnis erklären.
  • Arzneimittelbehandlungen mit Wirkstoffen, die nicht für lebensmittelliefernde Tiere zugelassen sind, müssen im Equidenpass zusammen mit der Angabe der entsprechenden Wartezeit vom behandelnden Tierarzt dokumentiert werden. Daher muss der Equidenpass bei jeder Behandlung zur Hand sein.
  • Der Tierhalter ist zum Führen eines Bestandsbuches verpflichtet. Die Aufzeichnungen müssen über einen Zeitraum von fünf Jahren sicher aufbewahrt werden.

 

Quellen

  • Kennzeichnung von Equiden, Schwerpunkt Schlachtpferdeeignung (bpt)
  • Merkblatt – Schlachtung von Pferden und der Equidenpass (Landkreis Spree-Neiße, 2012)
  • Informationsblatt für Pferde-/Equidenhalter: Equidenpass und Arzneimittelanwendungen (Landratsamt Bamberg 2012)
  • www.equi-vet.de
  • www.vetion.de

 

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